Die verschiedenen Arten des Testaments
Die wichtigsten Möglichkeiten haben wir hier kurz erläutert.
Eigenhändiges oder privatschriftliches Testament
Es muss handschriftlich verfasst und mit Ort sowie Datum der Erstellung versehen sein. Es muss vom Verstorbenen eigenhändig unterschrieben sein. Es sollte sicher verwahrt werden, entweder bei der ausstellenden Person selbst oder bei einer vertrauten, zum Beispiel beim Rechtsanwalt. Das Amtsgericht bietet zudem eine Verwahrung gegen eine relativ geringe Gebühr an. Diese Art des Testaments ist jederzeit widerrufbar oder wird durch ein danach erstelltes Testament ungültig.
Notarielles oder öffentliches Testament
Es wird vor/durch/bei einem Notar erstellt, vom diesem beurkundet und zur amtlichen Verwahrung gebracht. Wird es aus der Verwahrung genommen, so gilt dies als Widerruf des Testaments.
Gemeinschaftliches Testament
Verheiratete können ein gemeinschaftliches Testament erstellen, ein sogenanntes Ehegattentestament. Es kann handschriftlich angefertigt werden, muss jedoch von beiden mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Wird die Ehe aufgelöst, wird das Testament ungültig.
Berliner Testament
Diese Art des Testaments ist eine Sonderform. Die beiden Ehepartner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, was bedeutet, dass der überlebende Partner komplett das gesamte Erbe des anderen Partners erhält. Nach dem Tod von einem der Ehegatten ist es nicht mehr änderbar. Beim Tod eines Ehegatten ist durch das Alleinerben des anderen automatisch eine Enterbung des Kindes gegeben, sodass dieses nur den Pflichtteilsanspruch hat. Dem wird mit der Pflichtteilsstrafklausel begegnet: Bei Geltendmachung des Pflichtteils durch das Kind, erhält dieses keine Erbschaft nach Tod des 2. Ehegatten. Das Berliner Testament birgt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und Besonderheiten, auf die wir hier jedoch nicht eingehen möchten.