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Die Erbengemeinschaft

Mehrere Personen teilen sich eine Erbschaft.

Wenn der Verstorbene nicht nur einen sondern mehrere Erben hinterlassen hat, bilden diese zusammen per Gesetz, auch gegen ihren Willen, eine Erbengemeinschaft. Der Erbe wird auch Miterbe, alle zusammen auch Miterbengemeinschaft genannt. Oft muss eine Erbengemeinschaft gebildet werden, wenn kein Testament erstellt wurde.

Die Erbschaft wird von allen gemeinsam verwaltet, kein Miterbe kann alleine verfügen und jeder der Gemeinschaft ist verpflichtet, an der Verwaltung der Erbsache mitzuwirken. Die Erben müssen sich untereinander einigen, wie der Nachlass verteilt, also aufgelöst wird.

Die Erbengemeinschaft wird beendet, wenn die komplette Verteilung des Nachlasses beendet ist, was auch Erbauseinandersetzung genannt wird.

Erben und Erbengemeinschaft können im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Das geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Jeder Erbe kann die Eintragung auch einzeln beantragen. Die Erbanteile werden nicht im Grundbuch eingetragen.

Als Mitglied in einer Erbengemeinschaft sind Sie nichts anderes als ein normaler Erbe, dem das vom Gesetzgeber gewährte Recht auf Ausschlagung des Erbes zusteht. Wenn Sie einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, so muss Ihnen dieser gewährt werden. Ein Erbe kann auch vorzeitig aus der Erbengemeinschaft austreten, wenn er z. B. seinen Anteil verkauft.

Zur Ausschlagung der Erbschaft haben Sie, nachdem Sie Kenntnis von Ihrer Erbschaft erhalten haben, sechs Wochen Zeit. Die Ausschlagung müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht (beim Amtsgericht) zur Niederschrift erklären.

Gründung der Erbengemeinschaft

Der Verstorbene hat mehrere Erben eingesetzt. Damit entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft - auch gegen Ihren Willen.

Man kann Erbe werden durch:

  • gesetzliche Erbfolge: der Erblasser hat kein Testamenent erstellt
  • Testament
  • Erbvertrag

Verwaltung

Die Erbengemeinschaft wird auch Gesamthandsgemeinschaft genannt. Das Erbe gehört allen Erben zusammen, keinem gehört etwas alleine.

Wichtige Aufgaben der Erbengemeinschaft sind:

  • Ermittlung des Umfangs der Erbschaft
  • Verwaltung der Erbschaft
  • Schulden des Erblassers beschränken
  • Vorbereitung der Erbschaftsverteilung

Beendigung der Erbengemeinschaft

Eine solche Gemeinschaft ist gesetzlich ausdrücklich darauf gerichtet, aufgelöst zu werden. Das kann u.U. mehrere Jahre dauern.

Die Möglichkeiten der Beendigung:

  • Einigung mit den Miterben über die Verteilung des Erbes
  • Erbteil gegen Ausgleichszahlung abgeben
  • Erbteil an anderen Erben oder Dritte veräußern. Zustimmung nicht erforderlich.

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