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Die Erbschaftsteuer

Wie so oft, verlangt auch hier der Staat seinen Anteil.

Jeder, der etwas geerbt hat und das Erbe antritt, muss Erbschaftsteuer bezahlen. Die Erbschaft kann aus Vermögensteilen, wie zum Beispiel Geld, Aktien oder einer Immobilie bestehen. Die Erbschaftsteuer errechnet sich aus dem Wert der Erbschaft und aus dem Verwandtschaftsgrad, den der Erbe zum Erblasser hatte. Dem Erben werden jedoch sogenannte Freibeträge gewährt, was bedeutet bis zu einem bestimmten Betrag ist die Erbschaft steuerfrei. Ist Ihr Erbanteil höher als der Freibetrag, müssen Sie den übersteigenden Betrag versteuern.

Der Verwandtschaftsgrad bestimmt, in welche Steuerklasse Sie bei der Erbschaftsteuer eingeordnet werden. Die Erbschaftsteuerklasse ist völlig losgelöst von der Steuerklasse, unter der Sie ansonsten beim Finanzamt geführt werden.

Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben, müssen Sie nicht zwangsläufig Erbschaftssteuer zahlen. Folgende Freibeträge gelten für Ehegatten, Kinder usw.:

Tabelle Übersicht der Freibeträge

Steuerklasse I
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 €
Steuerklasse II 20.000 €
Steuerklasse III 20.000 €

Damit einhergehend werden Familienangehörige in drei Steuerklassen unterteilt.

Steuerklasse I:
Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enkel, zudem die Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen, eingetragene Lebenspartner
Steuerklasse II:
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie der geschiedene Ehegatte
Steuerklasse III:
alle Übrigen

Tabelle Übersicht der Steuersätze

Wert des Erwerbs nach Abzug der Freibeträge Steuerklasse Steuersatz in %
  I II III
bis 75.000 € 7 15 30
bis 300.000 € 11 20 30
bis 600.000 € 15 25 30
bis 6.000.000 € 19 30 30
bis 13.000.000 € 23 35 50
bis 26.000.000 € 27 40 50
über 26.000.000 € 30 43 50

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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