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Die Erbschaftsteuer bei geerbter und selbst bewohnter Immobilie

Ausnahmen um Härten zu vermeiden.

Wenn eine Immobilie geerbt wird, so muss auf deren Wert im Normalfall Erbschaftsteuer bezahlt werden, sofern keine Freibeträge zum Tragen kommen. Die Berechnungsgrundlage für den Wert der Immobilie ist der momentane Verkehrswert, also der Wert, der erzielbar wäre, wenn die Immobilie zum aktuellen Zeitpunkt unter normalen Umständen am Markt frei verkauft werden kann. Das kann dem Erben in erhebliche Schwierigkeiten bringen, wenn er z. B. nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die fällige Steuer zu bezahlen. Daher hat der Gesetzgeber sich ein paar Ausnahmen einfallen lassen, die unabhängig zu den Freibeträgen greifen.

Wenn es sich um das Familienheim handelt, in der der Verstorbene mit seiner Familie gelebt hat und der Ehegatte/eingetragener Partner dort auch weiterhin wohnen wird, so ist keine Erbschaftsteuer zu bezahlen. Der Wert und die Größe der Immobilie sind dabei unerheblich. Der Ehegatte muss jedoch mindestens noch zehn Jahre in der geerbten Immobilie wohnen und darf sie während dieser Zeit nicht verkaufen oder vermieten. Wenn die Immobilie vermietet wird, entfällt die Steuerfreiheit und die Erbschaftsteuer ist rückwirkend an das Finanzamt zu bezahlen.

Auch Kinder der Verstorbenen genießen bei Erbschaften in Bezug auf das Familienheim ein besonderes Schutzrecht und können bei Vorliegen gewisser Umstände ebenfalls steuerfrei erben. Für Kinder gilt ebenfalls die zuvor benannte 10-Jahresfrist, in der sie in der Immobilie wohnhaft bleiben müssen, wobei eine Vermietung nicht vorgenommen werden darf (siehe oben). Jedoch ist bei Kindern die Wohnfläche von Bedeutung, die nicht über 200 m² betragen darf, auch dann nicht, wenn mehrere Kinder einziehen sollten. Für die Fläche, die die 200 m² übersteigt, fällt Erbschaftsteuer an.

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