Der Erbschein
Wenn es einen solchen gibt, dann geht ohne ihn nichts.
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht (das ist eine Abteilung beim Amtsgericht) ausgestelltes Dokument, welches den Nachweis erbringt, wer Erbe ist. Der Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt und kann ausschließlich von erbberechtigten Personen, bei Erbengemeinschaften auch von jedem Einzelnen, gestellt werden. Ist der Antrag gestellt, gilt das Erbe als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden.
Um überhaupt über das Erbe verfügen zu können, muss der Erbe einen Erbschein beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen beantragen.
Den Behörden sind folgende Dokumente vorzulegen:
- Personalausweis des Antragstellers
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Geburtsurkunden, Familienstammbuch etc.
- Testament, Erbvertrag etc. (sofern vorhanden)
- Geburtsurkunden aller Erben (sofern vorhanden)
- Sterbeurkunde der verstorbenen Erben (sofern vorhanden)
- Namen und Anschriften der Miterben (sofern vorhanden)
- Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften müssen außerdem den Güter- bzw. den Vermögensstand angeben
Der Antrag wird vom Gericht genau geprüft, daher ist es wichtig, diesem möglichst alle Dokumente vollständig vorzulegen, auch um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden.
Ein Antrag zur Ausstellung eines Erbscheins kann auch bei einem Notar Ihrer Wahl gestellt werden, was allerdings teurer ist als der Antrag beim Nachlassgericht.
Ist ein Deutscher im Ausland verstorben und verfügte er außerdem nicht über einen Wohnsitz in Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (10823 Berlin, Grunewaldstraße 66-67) grundsätzlich zuständig, wobei es dort, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, möglich ist, den Antrag auf Verweisung an ein anderes Nachlassgericht zu stellen, dem das Gericht folgen kann, aber nicht muss.
Verstirbt ein Ausländer, der keinen Wohnsitz, keinen Aufenthaltsort und/oder keinen deutschen Pass hat, ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die zum Nachlass gehörende Immobilie liegt.
Der Erbschein gilt als öffentlicher Erbnachweis und sollte u. E. auf jeden Fall beantragt werden. Das kostet zwar Gebühren, jedoch wird die Abwicklung der Erbschaft erheblich erleichtert, zudem ist dem Grundbuchamt zur Übertragung der Immobilie vom Erblasser auf den Erben fast immer der Erbschein vorzulegen. Oft wird auch das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll oder der Erbvertrag vom Gericht als ausreichend erachtet - manchmal aber auch nicht.
Auch bei Banken ist man mit dem Erbschein auf der sicheren Seite, da manche Banken das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll nicht als Nachweis akzeptieren - dies wird unterschiedlich gehandhabt. Ansonsten kann es passieren, dass Sie nicht über das Konto des Verstorbenen verfügen können, obwohl es dringende Zahlungen zu erledigen gilt.
Ein handschriftliches Testament wird als Nachweis, dass man geerbt hat, weder von Behörden noch von Banken etc. akzeptiert.
Jeder Käufer kann die vererbte Immobilie bedenkenlos erwerben, wenn der Verkäufer durch den Erbschein nachgewiesen hat, dass er der rechtmäßige Erbe ist. Der Verkauf kann auch getätigt werden bevor der Erbe im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Käufer sollte, wie auch der Erbe, einen Blick ins Grundbuch werfen.
Beispiele der Kosten eines Erbscheins
Geschäftswert bis... | Gebühr | |
10.000 € | 75 € | |
50.000 € | 273 € | |
200.000 € | 435 € | |
500.000 € | 935 € | |
1.000.000 € | 1.735 € | |
1.500.000 € | 2.535 € | |
2.000.000 € | 3.335 € |