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Wer bezahlt die Maklerprovision?

Ab 23.12.20 gelten neue gesetzliche Bestimmungen.

Neue Gesetzeslage für Immobilienkäufer

Ab 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklercourtage. Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, das Bundestag und Bundesrat beschlossen haben. Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.

Verteilung der Maklercourtage wird neu geregelt
Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen (frei oder vermietet) ein. Insbesondere ist es in diesen Fällen künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, der Makler darf eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Ein Nachweis der erfolgten Zahlung ist nicht erforderlich. Bei allen anderen Verkäufen verbleibt es bei den bisherigen Regeln (Käufer trägt die Provision komplett).

Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.


Neuregelung zur Verteilung der Maklercourtage gilt nur für Verbraucher
Neben der Beschränkung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen enthält die Neuregelung auch eine Einschränkung in persönlicher Hinsicht: Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

Vom neuen Gesetz nicht betroffen
Beim Verkauf von Grundstücken, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, Zins- oder Miethäusern, Wohn- und Geschäftshäusern sowie bei Gewerbe-Objekten und Wohnungspaketen greift das neue Gesetz nicht.

Groß oder klein: Kein Makler ist ausgenommen
Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.

Maklerauftrag bedarf der Textform (gilt für Käufer und Verkäufer)
Das Gesetz führt auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.

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