Grundsteuer
Sobald eine Immobilie oder ein Grundstück gekauft ist, fällt in der Regel vierteljährlich die Grundsteuer an. Die Grundlage hierfür bildet zum einen der Einheitswert, welcher vom örtlichen Finanzamt festgelegt wird. Zum anderen die gesetzlich vorgeschriebene Steuermesszahl, welche zwischen den alten und den neuen Bundesländern variiert. Zudem wird nach Einfamilien- und Zweifamilienhäusern sowie nach Grundstücken unterschieden. Diese haben ebenfalls einen Einfluss auf die Steuermesszahl.
Bei Einfamilienhäusern werden die ersten 38.346,89 € des Einheitswertes mit 2,6 v. T. multipliziert, der restliche Teil des Einheitswertes mit 3,6 v. T..
Bei Zweifamilienhäusern mit 3,1 v. T. und bei Grundstücken mit 3,5 v. T..
Hinzu kommt der Hebesatz, welcher jedes Jahr auf's Neue von der Gemeinde festgelegt wird.
Ein Beispiel:
Der Einheitswert eines Einfamilienhauses in Musterstadt beträgt 50.000 €. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 350 %.
38.346,89 € x 2,6 v. T. | = 99,70 € |
11.653,11 € x 3,5 v. T. | = 40,79 € |
140,49 € |
140,49 € x 350 % (Hebesatz) = 491,72 € pro Jahr zu zahlende Grundsteuer.
Unsere Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf private „Wohn-Immobilien“. Alle Angaben sind ohne Gewähr.