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Berlin – Alle Jahre wieder…

Bildnachweis: Thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
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…sind Grundstücksbesitzer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher dazu verpflichtet vor Ihrer eigenen Türe zu kehren. Wenn Schnee und Eis sich auf den Straßen und Bürgersteigen breit machen, besteht eine extreme Rutschgefahr. Gerade ältere Menschen müssen dann besonders gut Acht geben. Schnell ist ein Knöchel verknackst oder sogar ein Bein gebrochen. Meistens dauert der Heilungsprozess dann etwas länger als bei Jüngeren.

Der Anlieger einer öffentlichen Straße steht in der Pflicht den Schnee zu räumen, bei Eisglätte zu streuen und Eisbildungen zu beseitigen. Im Klartext heißt das, dass der Schnee sofort nach Beendigung des Schneefalls entfernt werden bzw. bei längerem Schneetreiben in gewissen Zeitabständen beseitigt werden muss. Gleichermaßen verhält es sich bei Glättegefahr.

Bei stark befahrenen Straßen (Reinigungsklasse 1 und 2), die leicht verschmutzen, muss der Gehweg 1,5 Meter breit von Schnee und Eis befreit werden. In Bezug auf schwach frequentierte (Reinigungsklasse 3 und 4) oder nicht genügend ausgebaute Straßen reicht es aus, den Bürgersteig 1 Meter breit frei zu räumen. Die einzelnen Reinigungsklassen sind unter Berlin.de aufgelistet.

Wohin mit den Schneemassen?

Grundsätzlich sollte der Schnee auf dem Gehweg am Fahrbahnrand gelagert werden, nicht auf Gullys oder im Rinnstein. Gleiches gilt für Ein- und Ausfahrten sowie Radwege. Bei Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen ist darauf zu achten, dass die Höhe des Schneehaufens im Straßenverkehr nicht zu Sichtbehinderungen führt. Anlieger sind vom Winterdienst befreit, wenn es sich um Stellen handelt, die eine Gefahr darstellen, wie zum Beispiel Gefällstrecken, Kurven oder Steigungen. Hierfür sind dann die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zuständig.

Was passiert bei Missachtung des Winterdienstes?

Sollte ein Anlieger seiner Pflicht nicht nachkommen oder ein unzulässiges Auftaumittel wie beispielsweise Salz benutzen, handelt er ordnungswidrig – und das ist teuer. Bis zu 10.000 Euro kann das kosten. Zudem werden Ersatzleistungen des öffentlichen Winterdienstes in Rechnung gestellt. Überwacht wird das Ganze von den Ordnungsämtern der jeweiligen Bezirke und der Berliner Polizei.

Einen Dritten mit der Angelegenheit beauftragen?

Jedem Anlieger steht es frei einen Dritten (z. B. die BSR) für die Schneeräumung zu beauftragen. Allerdings bleibt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung beim Anlieger. Wie sieht’s mit Härtefällen aus? Ist der Grundstücksbesitzer körperlich oder wirtschaftlich nicht in der Lage die Straße oder den Gehweg von Schnee und Eis zu befreien, besteht die Möglichkeit beim „Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben“ (Lichtenberg) einen Antrag auf Übernahme des Winterdienstes durch die BSR zu stellen.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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