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Grunderwerbsteuer – das unumgängliche Übel?

Oder lässt sich doch noch etwas sparen?

Bildnachweis: thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
Bildnachweis: thinkstock

Ärgerlich. Sehr ärgerlich. Und lästig. Aber leider nicht zu ändern. Jeder Erwerber einer Immobilie muss sie bezahlen, die Grunderwerbsteuer. Keiner kommt an ihr vorbei. In den meisten Bundesländern beträgt sie 5 % aus dem Kaufpreis, in Berlin wurde diese Abgabe gerade erst auf 6 % erhöht. Den Spitzenreiter bildet Schleswig-Holstein mit 6,5 %.

Früher wurde diese Steuer vom Staat festgelegt (ist noch gar nicht so sehr lange her), da betrug sie noch 2 % (in Worten zwei Prozent). Seit geraumer Zeit dürfen die Länder die Grunderwerbsteuer in eigener Verantwortung festlegen und jeder kann sehen, was dabei herausgekommen ist. Es könnte sein, dass das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht ist.

Doch es gibt ein paar kleine Tricks, die die hier besprochene Steuer etwas schmälern. Sicher, es ist nicht viel, aber immerhin. Und es ist völlig legal. Wäre schade, wenn nicht jeder, der die Möglichkeit zum Steuern sparen hat, diese nicht ausnutzen würde. Der Staat greift ja schließlich seinen Bürgern auch unerbittlich in die Tasche und zwar dort wo er es kann – ohne Gnade. Also muss der brave Steuerzahler sicher keine Skrupel zeigen, wenn er die spärlich vorhandenen Gelegenheiten der Steuervermeidung beim Schopfe packt.

Gewusst wie.

Das Inventar einer Immobilie, das sind sämtliche bewegliche Gegenstände die nicht fest mit dieser verbunden sind, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Deshalb den Kaufpreis splitten. Doch aufpassen, denn auch das Finanzamt passt auf. Es muss stimmig sein, es darf nicht völlig an der Realität vorbei gehen. Am besten eine penibel genaue Inventarliste dem Kaufvertrag als Anlage anfügen. Es hat schon Verträge gegeben, die vor einer Anfechtung durch das Finanzamt völlig gefeit waren, denn der Anschaffungszeitraum samt damaligem Preis und heutigem Wert waren in der Inventarliste aufgeführt. Wenn man das dann noch mit Belegen, also Rechnungen beweisen kann, dann ist das ganz prima und fast narrensicher. Doch wer kann das schon alles beibringen?

Keine Sorge, auch eine Liste ohne  Rechnungen wird vom Finanzamt  anerkannt, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar ist. Meist werden Inventarwerte (gesamt natürlich), die 15% des Kaufpreises nicht überschreiten,  problemlos durch gewunken.

Bei Wohnungen gibt es eine Chance mehr.

Für die Käufer einer Eigentumswohnung gilt es zudem darauf zu achten, dass beim Notarvertrag die anteilige Instandhaltungsrücklage (sofern denn eine solche vorhanden ist) gesondert ausgewiesen wird, denn auf diesen Betrag ist keine Grunderwerbsteuer zu bezahlen.

Beim Kauf eines Grundstücks, auf dem später einmal das schmucke Häuschen gebaut werden soll, wäre es von großem Vorteil, wenn der Verkäufer und der Häuslebauer nicht identisch sind und auch nicht in irgendeiner Form zusammenhängen. Ansonsten ist es so, dass Sie nicht nur aus dem Grundstückskauf, sondern auch aus der Bausumme die Grunderwerbsteuer bezahlen müssen. Da führt dann kein Weg vorbei, egal wie das so manche geschickte Verkäufer es hindrehen wollen.  Also sollten Grundstückverkäufer und Baufirma völlig getrennte Firmen bzw. Personen sein und wenn dann noch reichlich Zeit zwischen Kauf und Bauvertrag liegt, ist das sicher nicht schädlich.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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