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Wichtige Informationen zum Geldwäschegesetz (GwG)

Immobilienmakler sind gesetzlich verpflichtet sich den Ausweis immer zeigen zu lassen.

Was wird als Geldwäsche angesehen?

Darunter versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft illegal erzielter Einnahmen.

Wer ist betroffen?

Gemäß § 2 Nr. 10 GwG zählen Immobilienmakler zum Kreis der Verpflichteten. Bei einem Transaktionswert von mehr als 15.000 Euro muss der Makler seinen Vertragspartner identifizieren und das zwingend vor dem Vertragsabschluss. Das bedeutet, dass Immobilienmakler gesetzlich verpflichtet sind, sich den Personalausweis des Kunden zeigen zu lassen und dessen Daten festzuhalten. Andersrum steht der Kunde ebenfalls in der Pflicht (§ 4 Abs. 6 GwG) dem Makler entsprechende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Was soll erreicht werden?

Mit dem Gesetz soll verhindert werden, dass illegal erzieltes Geld in den Wirtschaftskreislauf gelangt und sich somit die organisierte Kriminalität oder der Terrorismus ausbreitet.

Welche Angaben vom Vertragspartner muss ein Makler dokumentieren?

Bei einer natürlichen Person:
  • Name, Geburtsort, Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer, ausstellende Behörde und
  • den wirtschaftlich Berechtigten
Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft:
  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden,
  • Anschrift des Sitzes oder Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter,
  • ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben

Was muss noch beachtet werden?

Außerdem muss klar ersichtlich sein, zu welchem Geschäftszweck eine Immobilie gekauft oder verkauft wird. Der Kunde muss den Makler darüber informieren, ob er für sich selbst tätig ist oder für einen Dritten.

Alle eingeholten Daten muss der Makler 5 Jahre lang aufbewahren.

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