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Alles rund ums Thema Energieausweis

Als Eigentümer einer Immobilie müssen Sie so einiges beachten. Seit dem Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014 rückt das Thema Energieausweis mehr und mehr in den Vordergrund. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick geben und verraten, worauf es wirklich ankommt.

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet, dabei werden Wohngebäude in Energieeffizienzklassen unterteilt, die von A+ (<30 kWh/(m² a)) bis H (>250 kWh/m² a)) reichen. Ausstellung und Verwendung der Ausweise werden durch die EnEV geregelt.

Aus Sicht der Politik sollen so Gebäude mit schlechten Energiekennwerten kenntlich gemacht werden, um Eigentümer zu energetischen Modernisierungen anzuregen. Der Energieausweis zeigt Schwachstellen auf und bietet Lösungen an diese zu beheben. Somit kann der Eigentümer den Wert seiner Immobilie sichern oder auf lange Sicht gesehen sogar steigern und die Betriebskosten senken.

Wer ist davon betroffen?

Eigentümer einer Wohnung, eines Hauses oder eines Bestandsgebäudes benötigen bei Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis. Einem potentiellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstückes, Wohnungs- oder Teileigentums muss der Energieausweis bei einer Besichtigung ungefragt vorgelegt werden. Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude (nicht mehr als 50 m² Nutzfläche), Ferienhäuser und Baudenkmäler. Bei Neubauten muss der Bauherr dafür sorgen, dass ihm sofort nach Fertigstellung ein Ausweis erstellt wird.

Verbrauchsausweis vs. Bedarfsausweis

Der Verbrauchsausweis richtet sich nach dem Energieverbrauch der Bewohner in den letzten drei Jahren. Die Kalkulation ist von dem Heizverhalten der Vormieter und den Witterungsverhältnissen abhängig. Der Ausweis kostet zwischen ca. 30 und 100 Euro.

Der Bedarfsausweis stellt den Energieverbrauch ausgehend von der Gebäudegröße, den genutzten Baumaterialien und der Anlagentechnik fest. In diesem Fall ermittelt ein Fachmann anhand der Beschaffenheit des Gebäudes den Energiebedarf. Die Kennzahlen sind unabhängig von den Hausbewohnern und deren Nutzungsverhalten. Für dieses Art des Energieausweises können zwischen ca. 300 und 400 Euro anfallen.

Welche Pflichtangaben sollte ein Energieausweis enthalten?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 hat folgende Punkte festgelegt, die in einem Energieausweis enthalten sein müssen:

  • Gebäudeart (Wohn- oder Nichtwohngebäude)
  • Art des Ausweises (bedarfs- oder verbrauchsorientiert)
  • Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes
  • Registriernummer
  • Befeuerungsart (Erdgas, Nah- und Fernwärme, Holzpellets)
  • Baujahr des Gebäudes
  • Effizienzklasse
  • Modernisierungsempfehlungen

Diese Norm bezieht sich aber nur auf die neuen Energieausweise, welche nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt werden. Seit der EnEV 2007 sind Modernisierungsempfehlungen verpflichtend anzugeben.

Energiekennwerte in Anzeigen

Folgende Pflichtangaben müssen in Immobilienanzeigen enthalten sein:

  • Art des Ausweises (bedarfs- oder verbrauchsorientiert)
  • Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes
  • wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • bei Wohnhäusern: Baujahr und Effizienzklasse

Wer braucht welchen Ausweis?

Nun können Sie sich nicht immer aussuchen, welche Art des Energieausweises Sie verwenden dürfen. Die EnEV sieht folgende Regelung vor: Wurde ein Bauantrag für das Gebäude vor dem 1. November 1977 gestellt und hat es weniger als fünf Parteien, gilt der Bedarfsausweis. Ein Sonderfall besteht jedoch, wenn die Anforderungen der EnEV von 1977 bei Erbauung erfüllt oder das Haus nachträglich auf diesen Stand gebracht wurde. Dann besteht freie Wahl bezüglich des Energieausweises. Dies gilt ebenso für Immobilien ab fünf Parteien oder einem Hausbau ab dem Jahr 1978.

Wieviel Bußgeld droht bei Verstößen?

Nach § 27 Ordnungswidrigkeiten drohen bis zu 15.000 Euro Bußgeld, wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig bei Verkauf oder Vermietung nicht wie gefordert den Energieausweis übergibt bzw. vorlegt oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht.

Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen, wenn ein Sachverständiger die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkontrolle nicht wie gefordert übermittelt.

Woher bekomme ich den Energieausweis?

Der Energieausweis kann nur von Fachleuten, die beruflich mit dem Baugewerbe zu tun haben, ausgestellt werden. Beispiele hierfür wären Architekten, Ingenieure oder Handwerksmeister mit zusätzlicher Ausbildung zum Energieberater. Eigentümerverbände können Ihnen diesbezüglich Empfehlungen geben. Beide Formen (Bedarfs- und Verbrauchsausweis) sind zehn Jahre lang gültig.

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