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Muss der Vermieter die Wartungskosten für Rauchmelder übernehmen?

Bildnachweis: iStock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
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Die Rauchmelderpflicht gilt bereits für fast alle Bundesländer. In Berlin wurde die Einbaupflicht für Neu- und Umbauten ab 01.01.2017 festgelegt. Für bestehende Wohnungen haben die Vermieter bis zum 31.12.2020 Zeit. Die Melder sind in jedem Fall sinnvoll. Schließlich kann ein kleiner, wenn auch penetranter Piepton bei aufsteigendem Rauch Leben retten.

Wo sollten Rauchmelder installiert werden?

In einer 3-Zimmer-Wohnung beispielsweise sollten Rauchmelder im Schlaf-, Kinder- und Wohnzimmer sowie im Flur installiert werden, um einen optimalen Schutz zu gewährleisten. Eigenheimbesitzer sollten zudem den Keller und den Dachboden mit den kleinen Lebensrettern ausstatten. Ausnahmen bilden Bad und Küche. Hier sind aufgrund des Wasserdampfes Wärme- oder CO-Melder (für einen möglichen Gasaustritt) sinnvoller.

Wer zahlt die Wartungskosten?

Zunächst einmal wird geraten den Rauchmelder jährlich zu warten. Je nach Bundesland trägt entweder der Vermieter oder der Mieter die Verantwortung. In der Landesbauordnung können Sie die Details nachlesen. In Berlin zum Beispiel ist der Eigentümer für den Einbau, der Mieter für die Betriebsbereitschaft zuständig. Die Wartungskosten gelten als sonstige Betriebskosten und sind nur umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag explizit vereinbart worden ist. Enthält der Mietvertrag eine wirksame Mehrbelastungsklausel, kann der Vermieter die Wartungskosten in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen und demzufolge auf den Mieter umlegen. Ein erneuerter Blick in den Mietvertrag lohnt sich also allemal.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

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