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Untervermietung und längerfristiger Besuch

Dos and Don’ts

Bildnachweis: thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
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1. Fall
Ein Paar beschließt nach einiger Zeit, zusammen wohnen zu wollen. Seine Wohnung ist groß genug für zwei, ihre nicht. Also liegt nahe, dass sie bei ihm einzieht. Und das darf sie auch, sogar ohne Erlaubnis des Vermieters. Dasselbe gilt auch für den Ehepartner oder nahe Familienangehörige. Der Vermieter kann lediglich darauf bestehen, den Namen des Beherbergten zu erfahren.

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Mietvertrag besteht allerdings nicht. Somit hat der Zugezogene keine mietvertraglichen Rechte und Pflichten, unterliegt aber dem Schutzbereich des Mietvertrages (Wahrung der Privatspähre).

2. Fall
Herr K. möchte zu seiner Freundin ziehen, aber sein Domizil aus Sicherheitsgründen nicht kündigen. Er darf aber nicht die vollständige Wohnung weitervermieten oder vollständig an Dritte abtreten.

3. Fall
Frau R. ist alleinerziehend und muss Vollzeit arbeiten, um für sich und ihr Kind sorgen zu können. Sie benötigt bei der Betreuung des Sprösslings Unterstützung und möchte ein Zimmer dem  Kindermädchen überlassen. Damit besteht ihrerseits berechtigtes Interesse an einer Untermietung, der Vermieter hat dem stattzugeben. Berechtigtes Interesse besteht beispielsweise auch bei finanziellen Schwierigkeiten, etwa durch Arbeitslosigkeit oder bei doppelter Haushaltsbelastung durch einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt.

Sollte der Vermieter dem Wunsch nach Untervermietung nicht nachgehen, hat Frau R. die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages innerhalb der gesetzlichen Frist auszusprechen. Ausnahme: Der Vermieter hat nachvollziehbare Zweifel an dem zukünftigen Untermieter, weil er beispielsweise für Lärmbelästigungen oder tätliche Übergriffe bekannt ist.

Das Untermietverhältnis wird durch die Bedingungen des Hauptmietvertrages bestimmt. Endet etwa das Hauptmietverhältnis, gilt dies ebenfalls für den Untermieter.

4. Fall
Herr und Frau B. haben ihre Freunde aus Braunschweig  für 3 Wochen in ihre geräumige Wohnung in Berlin eingeladen. Diese sind dann sogenannte Besucher, die auf unbestimmte Zeit ohne Kosten aufgenommen werden. Es existiert keine gültige zeitliche Beschränkung. Allerdings bestehen bei einem Besuch über vier bis sechs Wochen berechtigte Zweifel an der Flüchtigkeit des Aufenthalts, die widerlegt werden müssten. Spezielle Gründe für eine darüber hinaus gehende Verweildauer können sein: Die Nichte, die aufgrund eines verheerende Brandschadens nicht in ihrer eigenen Bleibe wohnen kann (Notsituationen); der Enkel, der die Semesterferien bei den Großeltern verlebt oder die Tante, die extra aus Amerika anreist.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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