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Mietminderung bei Verdacht auf Asbest?

Bildnachweis: iStock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
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Asbest ist immer noch ein Thema im Mietrecht, obwohl es mittlerweile seit über 20 Jahren verboten ist. Das natürlich vorkommende Mineral war in den 60er und 70er Jahren ein beliebtes Baumaterial. Aufgrund seiner robusten und feuerfesten Struktur wurde es fast überall verarbeitet, so zum Beispiel in Dämmmaterialien, Fliesen, Nachtstromspeicheröfen, Dichtungen oder Trennwänden.

Richtig gefährlich wird es erst, wenn Asbestfasern in die Luft gelangen. Das kann bei Umbauarbeiten bzw. Modernisierungen der Fall sein. Immer dann, wenn das Mineral zerstört und die Fasern frei gesetzt werden. Das Heimtückische daran ist, dass sich die Auswirkungen der eingeatmeten Fasern erst 30 bis 40 Jahre später zeigen. Asbestose kann die Folge sein oder in ganz schlimmen Fällen auch Lungenkrebs.

Recht auf Mietminderung?

Der bloße Verdacht auf Asbest in der Wohnung reicht nicht aus, um eine Mietminderung zu erwirken. Es sollte schon durch ein Fachinstitut eine Asbestbelastung festgestellt werden. Als Mieter ist es ratsam zuerst den Vermieter zu kontaktieren. Rührt dieser sich nicht, kann der Mieter selbst eine entsprechende Firma beauftragen. Wird eine Belastung erkannt, muss der Vermieter die Kosten für die Untersuchung tragen und eine Mietminderung gewähren, denn dieser ist dazu verpflichtet die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand an den Mieter zu übergeben.

Asbest ordnungsgemäß entfernen

Wird eine Belastung der Luft mit Asbestfasern gemessen, muss die Quelle (Trennwand, Fußbodenbelag usw.) von einer fachkundigen Firma entfernt werden. Das kann je nach Art und Weise des Asbestvorkommens schon mal ein bis zwei Wochen dauern. Ist die Wohnung in dieser Zeit für den Mieter unbewohnbar, steht diesem eine Ersatzwohnung zu. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. Wie oben schon erwähnt, dürfen die Ausgaben für die Beseitigung des Asbests nicht auf den Mieter umgelegt werden, diese zählen zu den Instandhaltungskosten. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sollte die Raumluft erneut gemessen werden, um sicher zu stellen, dass auch wirklich nichts Gesundheitsgefährdendes vorhanden ist.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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