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Mangelhafte Bonitätsprüfung – wer haftet?

Bildnachweis: I-Stock

Als Eigentümer eines Miethauses spart es manchmal Zeit und Nerven, einen guten Makler oder Mietverwalter zu engagieren, um eine leerstehende Wohnung so schnell wie möglich neu zu vermieten. Gerade, wenn Sie als Besitzer des Hauses nicht vor Ort sind, ist es gut zu wissen, dass sich jemand professionell um die Interessenten kümmert und ihnen alle Fragen rund um das neue Domizil beantworten kann. In jedem Fall sollte auch die Bonität des neuen Mieters geprüft werden, da es leicht zu bösen Überraschungen kommen kann. Zum Beispiel könnten Mietnomaden einziehen, Mietschulden anhäufen und im schlimmsten Fall Ihre Wohnung beim Auszug verwüstet zurücklassen. Im vorangegangenen Blogbeitrag haben wir über dieses Thema ausführlich berichtet.

Inwieweit haftet aber ein Mietverwalter bei mangelhafter Bonitätsprüfung?

Angenommen, Sie haben einen Miet- bzw. Hausverwalter beauftragt, einen neuen Mieter auszuwählen. Und dieser Verwalter hat die Bonität des Interessenten unzureichend überprüft. Wer kann jetzt haftbar gemacht werden? Der Eigentümer oder der beauftragte Verwalter?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Düsseldorf hat sich mit diesem Sachverhalt auseinander gesetzt. In diesem Fall verklagte eine Eigentümerin den Mietverwalter auf Schadenersatz. Sie hatte ihn beauftragt, einen geeigneten Mieter auszusuchen und dessen Bonität zu überprüfen. Mit Schreiben vom 07. Juli 2003 schlug der Verwalter der Eigentümerin eine Mietinteressentin vor, allerdings mit dem Vermerk, dass ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine SCHUFA – Auskunft sowie Steuerunterlagen vorlägen. Der Verwalter besaß bis dato lediglich eine Selbstauskunft der potentiellen Mieterin. Die Eigentümerin stimmte dem Einzug der neuen Mieterin trotzdem zu.

Das Urteil vom 14. März 2013 (Az. l-12 U 55/12) lautete wie folgt: Der Mietverwalter kann nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden, da die Hausbesitzerin dem Einzug der Mietinteressentin vorbehaltlos zugestimmt hat. Prinzipiell reiche eine Selbstauskunft zur Überprüfung nicht aus. Da die Eigentümerin jedoch über die fehlenden Unterlagen Bescheid gewusst habe und ihr Einverständnis trotzdem gegeben hatte, hat der Verwalter seine Pflicht nicht verletzt.

Wie dieser Fall eindrucksvoll zeigt, ist es sinnvoll schon von Anbeginn Einkommens-, Vermögens- sowie Schuldensituation des potentiellen Mieters genau zu überprüfen. Lieber warten, bis alle benötigten Unterlagen vollständig sind. Vorschnelles Handeln oder Gutgläubigkeit schaden nur. So können Sie sich viel Ärger und ggf. entstehende Gerichtskosten ersparen.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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