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Wenn die Kettensäge rattert…

Bildnachweis: I-Stock

Nein, Sie befinden sich nicht in einem Horrorfilm. Im Gegenteil. Es ist Samstagmorgen. Sie sitzen auf der Terrasse oder dem Balkon und vor Ihnen steht ein liebevoll gedeckter Frühstückstisch. Den Kaffee in der rechten, die Zeitung in der linken Hand beginnen Sie nun die neuesten Meldungen des Tages zu lesen. Oder Sie sind in einem angeregten Gespräch vertieft. Je nachdem. Ohne Vorwarnung und Bedacht schneidet sich ein Motorengeräusch vom Nachbargrundstück in die harmonische Atmosphäre. Das war’s. Der Samstagmorgen ist dahin. Schnell tut sich die Frage auf: Darf der Nachbar das? Er darf. Allerdings nur in einem gewissen Zeitrahmen. Dazu zählt leider auch der Samstagmorgen.

Viele Köche verderben den Brei

Da Eigenheime in der Regel auch mit Vorgärten ausgestattet sind, lassen sich Häcksler, Heckenscheren, Rasenmäher und Vertikutierer nicht vermeiden. Der Nachbarschaftsstreit ist somit vorprogrammiert. Oft landen die Parteien vor Gericht. Mittlerweile beschäftigen sich Städte und Gemeinden, Bund und Länder, sogar die Europäische Union mit den lärmenden Tatsachen. Heraus kamen zahlreiche Erlaubnis- und Verbotszeiten. Und als wäre die Verwirrung nicht genug, zählen Grundstücke, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden – also Läden, Restaurants und Kneipen – ebenfalls als Wohngebiet. In der Regel dürfen hier Rasenmäher und Co. werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Ältere und sehr laute Gartengeräte unterliegen einer zusätzlichen Einschränkung. Sie dürfen werktags nur von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr verwendet werden. Was als laut empfunden wird, hat der Bund in der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, fragt einfach den Gerätehersteller inwieweit das Gerät benutzt werden kann.

Bundesländer wie Rheinland-Pfalz, Hessen und Hamburg haben zum Beispiel ein generelles Aktivitätsverbot zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr ausgemacht. In vielen Städten und Gemeinden sehen die Regelungen wieder ganz anders aus. Darum empfiehlt es sich bei Ihrer kommunalen Verwaltung nachzuhaken und abzuklären, wann genau Sie Ihren Garten auf Vordermann bringen dürfen.

Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende

Wenn Ihnen das ruhige Samstagsfrühstück aufgrund Gartenarbeiten des Nachbarn nicht gegönnt sei, so ist es doch wenigstens das Sonntagsfrühstück. Denn an Sonn- und Feiertagen sollten die Motorengeräusche eingestellt werden. Um des lieben Friedens willen.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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