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Neue Regelungen zum Kündigungsschutz in Studentenwohnheimen

Bildnachweis: Thinkstock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
Bildnachweis: Thinkstock

Die Klausuren sind geschrieben, das Abitur ist geschafft. Endlich ist der Stress der harten Prüfungszeit vorüber. Von jetzt an beginnt ein neuer Lebensabschnitt für viele Jugendliche. Die einen haben sich für eine Ausbildung, die anderen für ein Studium entschieden. Meistens verschlägt es sie dann in eine andere Stadt, womöglich in eine typische Studentenstadt. Das Stadtbild ist geprägt von vielen jungen Leuten, unerschöpflichen Ausgehmöglichkeiten – sei es nun bezogen auf das Nachtleben oder kulturelle Angebote. Je besser die Infrastruktur und je renommierter die Uni, umso mehr Bewerber. Eine Folge daraus ist leider Wohnraumknappheit. Studentenwohnheime sollen hier Abhilfe schaffen. Einerseits schonen sie den Geldbeutel und andererseits wird garantiert, dass jedes Semester Plätze frei werden und somit Dauerbewohner keine Chance haben.

Das Studentenwohnheim unter der Lupe

Im Juni 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Begriff des Studentenwohnheims genauer definiert. Folglich kann ein Studentenwohnheim erst als solches bezeichnet werden, wenn ein Belegungskonzept und eine stetige Rotation existiert, also der garantierte Auszug nach einer befristeten Wohnzeit, gegeben ist. Demnach gelten hier Ausnahmen im Mietrecht: Der Vermieter kann das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beenden, ohne ein berechtigtes Interesse rechtfertigen zu müssen. Zum Beispiel braucht er keinen Eigenbedarf nachweisen, wenn er die Wohnung zur Selbstnutzung benötigt. Allerdings gilt für alle anderen Mietsachen, wie Wohnungen, Appartements oder Zimmer der gleiche gesetzliche Kündigungsschutz wie für andere Mieter auch. Das Studentenwohnheim muss also auch als solches klassifiziert sein.

Einer brachte den Stein ins Rollen

Ursache des Diskurses war, dass ein Vermieter einen 48-jährigen Mieter aus seinem 12 Quadratmeter großen Zimmer für 210 EUR kündigte. Der Grund bestand lediglich darin, dass dem Mieter Hetzereien und Reibereien gegenüber Dritten vorgeworfen wurden. Obwohl in dem Haus überwiegend Studenten wohnten, galt es nicht als Studentenwohnheim. Demzufolge konnte die Kündigung nicht durchgesetzt werden. Hier gelte der gängige gesetzliche Kündigungsschutz, so der BGH. Demnach könne der Vermieter Mietern nicht nach Belieben kündigen. Die Ausnahmeregelungen seien nicht dazu gedacht, unangenehme Mietparteien schnell los zu werden, sondern so vielen Studenten wie möglich, die Chance auf eine Unterkunft zu gewährleisten. Damit dies auch wirklich gewährleistet werden kann, sind ein Belegungskonzept sowie eine stetige Rotation unabdingbar.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

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