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Gilt das Gartenhaus als Zweitwohnsitz?

Bildnachweis: iStock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
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Ein Gartenhaus macht doch einen Garten erst so richtig komplett. Es bietet genug Platz, um Gartengeräte und -möbel zu beherbergen, schützt vor den Launen des Wetters und ist gleichzeitig ein Rückzugspunkt, um mal die Seele baumeln zu lassen. Unter dem Begriff Gartenhaus bzw. Laube kann so einiges verstanden werden. Da gibt es zum Einen den dekorativen offenen Pavillon, der das I-Tüpfelchen eines jeden Gartens darstellt. Er hat etwas Königliches, Luxuriöses an sich – kein Wunder, kam er doch in der Barockzeit erst richtig in Mode und gehörte damals zum guten Ton. 

Zum Anderen kann ein Block- oder Wochenendhaus ebenfalls als „Gartenhütte“ bezeichnet werden, wie es im folgenden Fallbeispiel eine Klägerin tat. Verfügt dieses über einen Strom- und Wasseranschluss sowie über eine Küchennische und Toilette mit Waschbecken, könnte es bereits als Zweitwohnung gelten. Demzufolge muss eine Zweitwohnungsteuer an die örtliche Gemeinde entrichtet werden. Es ist egal, ob das Haus zu Wohnzwecken genutzt wird oder nicht. So sieht es das Verwaltungsgericht Gießen (13. Juni 2013, Az. 8 K 902/12).

Das Fallbeispiel.

In der folgenden Angelegenheit besaß die Klägerin ein Grundstück, auf dem ein Wochenendhaus errichtet wurde, welches sie nach eigenen Angaben nicht bewohne. Das Anwesen ist lediglich ein Schrebergarten, der ausschließlich als solcher genutzt werde. Die Laube sei nur mit Küchennische, Toilette und Waschbecken ausgestattet. Zudem verfüge sie über einen Abstellraum. Dinge wie Bett, Dusche, Badewanne oder Kühlschrank, welche zum täglichen Bedarf benötigt werden, stehen nicht bereit. Die örtliche Gemeinde verlangte dennoch eine Steuer in Höhe von 162 EUR, die die Klägerin nicht zahlen wollte. Laut Verständnis der Gemeinde sind die Mindestvoraussetzungen, die eine Zweitwohnung erfüllen muss, gegeben: Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und eine Heizungsmöglichkeit sind in dem Gartenhaus der Eigentümerin vorhanden. Diese Auffassung teilt auch das Verwaltungsgericht (VG) Gießen und kam zu dem Beschluss, dass die Zweitwohnungsteuer von der Klägerin zu entrichten ist.

Es ist alles eine Sache der Definition.

Dem VG zufolge ist der Wohnungsbegriff ein sehr dehnbarer Ausdruck. Für die Zweitwohnungsteuer sei es rechtlich völlig unrelevant, welchen Wohnkomfort das Gartenhaus biete. Ausschlaggebend ist die Definition der örtlichen Gemeinde, welche unter anderem besagt, dass die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht verloren gehe, sobald sie anders genutzt würde.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

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