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Ärger um den Austausch von Rauchmeldern – muss der Mieter das hinnehmen?

Bildnachweis: iStock (Bilder sind nur im redaktionellen Zusammenhang mit TOP-Immobilien GmbH verwendbar.)
Bildnachweis: iStock

Ab diesem Jahr sind Rauchmelder in neu gebauten Berliner Wohnungen Pflicht. Bis 2020 sollen alle Wohnungen über einen Rauchmelder verfügen. Damit ist Berlin eines der letzten Bundesländer, welches sich mit der Rauchmelder-Pflicht auseinander setzt. Dabei sind diese durchaus sinnvoll, besonders dann, wenn es in der Nacht plötzlich brennt. Ein Alarmsignal warnt die Bewohner rechtzeitig vor dem gefährlichen Rauch und den Flammen.

Aus der Praxis

Einige Mieter haben in Ihrer Wohnung selbstständig den Rauchmelder angebracht, ohne den Vermieter zu informieren. Möchte dieser nun eigene Melder montieren, stellt sich die Frage, ob die Mieter die Installation und die darauf folgende Umlegung auf die Betriebskosten dulden müssen. Leider konnten sich die Parteien nicht einigen und landeten vor Gericht. Der Fall ging sogar bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser urteilte zu Gunsten des Vermieters. Die Mieter müssen den Austausch der Rauchmelder und die Umlage der Ausgaben auf die Betriebskosten dulden. Der BGH begründete sein Urteil wie folgt:

Der Einbau neuer Rauchmelder stellt eine Modernisierung dar, die der Mieter akzeptieren muss, da sie den Sicherheitsstandard erhöht und zur Verbesserung der Wohnverhältnisse beiträgt. Dass die Mieter bereits eigene Rauchmelder installiert haben, spielt keine Rolle, da der Vermieter in seinem Recht über die Wohnungsausstattung nicht eingeschränkt werden darf. Zudem sollte er selbst bestimmen dürfen, wo welcher Melder angebracht werden sollte und diese jährlich auf Funktionstüchtigkeit überprüfen dürfen. Da in diesem Fall die Wartung der Geräte über Funk gesteuert wird, haben weder Mieter noch Vermieter einen Aufwand. Abgesehen davon, unterliegt die Wartungs-, Reparatur-, Kontroll- und Erneuerungspflicht allein dem Vermieter.

Kosten stellen keinen Härtegrund dar

Auch der Einwand bezüglich der erneut entstehenden Kosten für die Mieter ist für den BGH kein Hinderungsgrund. Diese seien geringfügig und stellen keinen wirtschaftlichen oder personellen Härtegrund dar. Zudem gelten die Ausgaben für die bereits vorhandenen Rauchmelder ebenfalls nicht als Härtegrund, da sie eigenverantwortlich angebracht wurden, ohne den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, der wie oben beschrieben einer Kontrollpflicht nachkommen muss. Zwar kann eine Installation der Rauchmelder lästig für die Mieter sein, jedoch steht die Sicherheit im Vordergrund und überwiegt eindeutig gegenüber den entstehenden Unannehmlichkeiten.

Ulrike Thomalla | TOP-Immobilien
Ulrike Thomalla

Über die Autorin

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